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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von VAS Verkehrs- & Absicherungsservice

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) von VAS Verkehrs- & Absicherungsservice

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von temporären Halteverbotszonen durch VAS Verkehrs- & Absicherungsservice. Mit Auftragserteilung geht der Kunde einen verbindlichen Vertrag mit VAS ein. Die AGB sind Bestandteil aller vertraglichen Vereinbarungen – unabhängig davon, ob der Kunde Verbraucher oder Unternehmer ist.

1. Auftragserteilung

1.1. Die Beauftragung einer Halteverbotszone erfolgt ausschließlich über das bereitgestellte Online-Formular auf unserer Website. Telefonische Bestellungen sind nicht möglich.

1.2. Für eine gültige Auftragserteilung sind folgende Angaben erforderlich:

  • Exakte Adresse des gewünschten Aufstellorts (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort)

  • Zeitraum der Gültigkeit inklusive Angabe der täglichen Uhrzeiten

  • Länge der Zone (5 m - 25 m und länger auf Anfrage)

  • Grund der Einrichtung

 

Sofern keine Angaben zur Uhrzeit oder Zonenlänge gemacht werden, gelten automatisch folgende Standardwerte: 07:00–20:00 Uhr, Länge 15 m.

1.3. Der Kunde verpflichtet sich, alle geforderten Angaben korrekt und vollständig zu machen. Besondere Anforderungen – z. B. Nutzung mit Kran oder Hebebühne – müssen ausdrücklich angegeben werden.

1.4. Mit dem Klick auf „Kostenpflichtig bestellen“ gibt der Kunde ein rechtsverbindliches Angebot zur Beauftragung ab.

1.5. VAS Verkehrs- & Absicherungsservice bestätigt jeden Auftrag schriftlich per E-Mail. Erst mit dieser Bestätigung (bzw. Rechnungsstellung) kommt der Vertrag zustande.

1.6. Der Antrag auf die behördliche Genehmigung muss mindestens 14 Tage vor dem geplanten Gültigkeitsbeginn erfolgen. Kurzfristige Bestellungen (<14 Tage Vorlauf) erfordern eine vorherige telefonische Freigabe durch unser Büro. Ohne diese Zustimmung ist eine Genehmigung nicht garantiert. Für Baustelleneinrichtungen sollte ein Vorlauf von mindestens 4 Wochen eingeplant werden.

2. Preise und Zahlungsbedingungen

2.1. Alle Preise verstehen sich als Bruttobeträge inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer und behördlicher Genehmigungsgebühren, sofern nicht anders angegeben.

2.2. Nachträgliche Preisänderungen sind zulässig, wenn nach Auftragserteilung zusätzliche Leistungen erforderlich werden (z. B. Zusatzbeschilderung oder unerwartet hohe Verwaltungsgebühren). Die Zahlung ist per Vorabüberweisung oder über bargeldlose Zahlungsmethoden wie PayPal oder Sofortüberweisung zu leisten. Die gewünschte Zahlungsart wird vom Kunden im Buchungsprozess gewählt.

2.3. Mietpreise und Leistungen richten sich nach der Dauer und dem Umfang des Auftrags. Längere Mietzeiträume senken den Tagespreis. Eine nachträgliche Verkürzung der Laufzeit kann zu einer Preisstaffelung nach oben führen – eine nachträgliche Reduktion des Mietpreises ist ausgeschlossen.

3. Beantragung und Genehmigung

3.1. Die vollständige Umsetzung hängt von der Erteilung der Genehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde ab. VAS hat keinen Einfluss auf die Entscheidung der Behörde. Wird die Genehmigung nicht erteilt, kann der Auftrag nicht durchgeführt werden. Wir empfehlen daher eine frühzeitige Antragstellung.

3.2. Bei kurzfristigen Aufträgen bemühen wir uns um eine zügige Beantragung der Genehmigung. Der Kunde verpflichtet sich in diesem Fall, umgehend die Zahlung zu leisten und einen Nachweis zu erbringen. Ohne Zahlung oder Zahlungsnachweis erfolgt keine Aufstellung der Schilder.

3.3. Sollte der beantragte Standort ungeeignet sein, behalten wir uns vor, einen alternativen Aufstellort in bis zu 50 m Entfernung ohne Rücksprache festzulegen. In Ausnahmefällen kann auch die Genehmigungsstelle einen anderen Standort (z. B. abweichende Hausnummer) festlegen.

3.4. Bei Abweichungen über 50 m wird der Kunde vor Umsetzung informiert. Wird der Antrag durch die Behörde abgelehnt, informieren wir den Kunden und stellen eine Aufwandspauschale für bereits erbrachte Leistungen in Rechnung oder berücksichtigen diese bei einer möglichen Rückerstattung.

4. Einschaltung Dritter

4.1. Zur Leistungserbringung kann VAS Verkehrs- & Absicherungsservice externe Dienstleister beauftragen. Die Leistungen stehen unter dem Vorbehalt der ordnungsgemäßen Belieferung durch Partnerunternehmen. Kommt ein Subunternehmer seinen Verpflichtungen nicht nach, behalten wir uns vor, vom Vertrag zurückzutreten. In diesem Fall werden bereits geleistete Zahlungen vollständig erstattet.

5. Vergütung und Zusatzaufwendungen

5.1. VAS Verkehrs- & Absicherungsservice verpflichtet sich, alle vertraglich vereinbarten Leistungen fachgerecht und unter Berücksichtigung allgemein anerkannter Standards zu erbringen. Grundlage hierfür ist die fristgerechte Zahlung des vereinbarten Entgelts durch den Kunden. Darüber hinaus gehende Leistungen, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbar waren – insbesondere Mehraufwand aufgrund zusätzlicher Beschilderungen bei beengten Straßenverhältnissen – werden gesondert berechnet. Gleiches gilt für nachträgliche Änderungswünsche des Kunden, die den ursprünglichen Leistungsumfang erweitern.

5.2. Sollte die zuständige Stadtverwaltung für die Nutzung des öffentlichen Raums zusätzliche Gebühren (z. B. Sondernutzungsgebühren) erheben, trägt der Kunde auch diese Kosten.

5.3. Sämtliche Rechnungen von VAS Verkehrs- & Absicherungsservice sind – sofern auf der Rechnung nicht anders angegeben – sofort nach Erhalt ohne Abzug zur Zahlung fällig. Skonti oder andere Abschläge werden nicht gewährt. Zahlungen sind ausschließlich per Überweisung auf das angegebene Geschäftskonto zu leisten. Bargeld oder Schecks werden grundsätzlich nicht angenommen.

6. Änderungswünsche und Missverständnisse

6.1. Änderungen an bestehenden Aufträgen können nur schriftlich per E-Mail unter Angabe der vollständigen Auftragsdaten (inkl. Kundennummer und Vorgangsnummer) eingereicht werden. Telefonische Änderungswünsche werden nicht berücksichtigt. VAS Verkehrs- & Absicherungsservice bemüht sich um schnellstmögliche Umsetzung, kann jedoch keine Garantie übernehmen. Eventuell entstehender Mehraufwand kann dem Kunden zusätzlich in Rechnung gestellt werden.

7. Einrichtung der Halteverbotszone

7.1. Die Aufstellung der Halteverbotsschilder erfolgt ausschließlich nach Vorliegen der behördlichen Genehmigung. In der Regel wird die Beschilderung mindestens drei volle Kalendertage (bzw. 72–96 Stunden, je nach örtlicher Vorschrift) vor Beginn der Sperrzeit eingerichtet. Frühere Aufstellungen sind je nach Auftragslage möglich, jedoch nicht verbindlich. Ohne Genehmigung darf VAS Verkehrs- & Absicherungsservice keine Maßnahmen ergreifen – eine entsprechende Leistungsverpflichtung besteht in diesem Fall nicht.

7.2. Die Einrichtung und spätere Entfernung der Halteverbotszone erfolgt ausschließlich durch VAS Verkehrs- & Absicherungsservice oder autorisierte Partner. Sollte der ursprünglich angegebene Standort nicht umsetzbar sein (z. B. durch Baustellen, Hindernisse, Engstellen), behalten wir uns vor, die Schilder bis zu 50 Meter entfernt vom Zielort aufzustellen – ohne gesonderte Rücksprache. Bei einer größeren Abweichung erfolgt eine Rückmeldung an den Auftraggeber. Die maximale Wunschlänge von 25 Metern kann nur umgesetzt werden, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen.

7.3. Der Kunde ist verpflichtet, bei der Auftragserteilung alle ihm bekannten Hindernisse, z. B. geplante Baustellen, Sperrungen oder Sondernutzungen, mitzuteilen. Sollte eine Aufstellung aufgrund solcher Gegebenheiten scheitern, obwohl eine Genehmigung vorliegt, behält sich VAS Verkehrs- & Absicherungsservice vor, entstandene Anfahrtskosten und Gebühren in Rechnung zu stellen.

7.4. Die Aufstellung der Schilder wird dokumentiert. Eine entsprechende Fotodokumentation oder Negativliste wird dem Kunden im Anschluss digital zur Verfügung gestellt.

7.5. Die Positionierung der Schilder erfolgt nach fachlichen Kriterien zur Stand- und Verkehrssicherheit. Eine eigenmächtige Veränderung, Umstellung oder Entfernung der Schilder durch den Kunden oder Dritte ist untersagt. Für Schäden oder Fehlfunktionen, die durch solche Eingriffe entstehen, übernimmt VAS Verkehrs- & Absicherungsservice keine Haftung.

8. Reklamationen

8.1. Beanstandungen oder Mängel bezüglich einer eingerichteten Halteverbotszone müssen spätestens am ersten Tag der Gültigkeit und unmittelbar zu Beginn der gebuchten Uhrzeit telefonisch gemeldet werden. Später eingehende Beschwerden können leider nicht mehr berücksichtigt werden. Eine rechtzeitige Kontaktaufnahme ist Voraussetzung für etwaige Nachbesserungen.

9. Versagung der Genehmigung

9.1. VAS Verkehrs- & Absicherungsservice beantragt im Auftrag des Kunden die verkehrsrechtliche Genehmigung bei der zuständigen Behörde. Die Entscheidung darüber obliegt allein der Behörde. Wird der Antrag abgelehnt, informieren wir den Kunden umgehend. Für bereits erfolgte Leistungen (z. B. Verwaltungsaufwand, Antragsstellung) kann eine Pauschale zwischen 9,50 Euro und 19,50 Euro berechnet werden. Diese wird entweder separat in Rechnung gestellt oder im Falle einer Rückerstattung verrechnet.

10. Haftungsbegrenzung

10.1. VAS Verkehrs- & Absicherungsservice haftet ausschließlich bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten für Schäden, die durch eigene Tätigkeit entstehen.

10.2. Für den Verlust einer eingerichteten Halteverbotszone, beispielsweise durch Diebstahl, übernimmt VAS Verkehrs- & Absicherungsservice keine Haftung. Der Kunde ist verpflichtet, einen solchen Vorfall unverzüglich zu melden. Sofern die verbleibende Zeit bis zur Gültigkeit es erlaubt, wird der Dienstleister versuchen, Ersatz zu leisten – dies kann jedoch nicht garantiert werden.

10.3. Die maximale Haftungshöhe entspricht dem vereinbarten Preis für die jeweilige Leistung. Schadensersatzansprüche für Ausfälle, Verspätungen, Teilerfüllungen oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Der Kunde hat lediglich das Recht, bei nachvollziehbarer Begründung eine Teilerstattung oder Preisreduzierung zu beantragen. Dieser Antrag muss schriftlich erfolgen und wird individuell durch VAS Verkehrs- & Absicherungsservice geprüft.

10.4. Jegliche Veränderung, Entfernung oder eigenmächtige Umstellung der aufgestellten Verkehrsschilder durch den Kunden oder Dritte führt zum Erlöschen der Haftung. Dies gilt ebenfalls, wenn der Kunde Änderungen an der Maßnahme ohne schriftliche Genehmigung vornimmt. Ereignisse wie höhere Gewalt, das Fehlverhalten Dritter oder unvorhersehbare Umstände schließen eine Haftung durch VAS Verkehrs- & Absicherungsservice ebenfalls aus.

11. Verkehrssicherheit

11.1. Die Verantwortung für die verkehrssichere Aufstellung der Halteverbotszone liegt ausschließlich bei VAS Verkehrs- & Absicherungsservice oder dessen Beauftragten – und zwar ab dem Zeitpunkt der Errichtung bis zur Entfernung der Zone. Eingriffe des Kunden, wie eigenständiges Umstellen der Schilder, sind untersagt. Der Kunde haftet in vollem Umfang für Beschädigungen am Material, sofern diese durch ihn oder Dritte verursacht werden.

12. Zuwiderhandlungen Dritter

12.1. Sollte die eingerichtete Halteverbotszone von außenstehenden Personen nicht beachtet werden, haftet VAS Verkehrs- & Absicherungsservice nicht für daraus resultierende Schäden oder Verzögerungen.

13. Stornierung und Änderungswünsche

13.1. Eine kostenfreie Stornierung des Auftrags ist nur bis spätestens 14 Werktage vor dem geplanten Aufstelltermin möglich. Erfolgt die Stornierung später, behält sich VAS Verkehrs- & Absicherungsservice das Recht vor, 50 % des ursprünglich vereinbarten Gesamtbetrags als Stornogebühr in Rechnung zu stellen.

13.2. Bei fehlerhaften Angaben durch den Kunden (z. B. falsche Adresse oder Ortsangabe), nachdem der Auftrag bestätigt oder bereits eine Genehmigung beantragt wurde, fällt eine pauschale Bearbeitungsgebühr an:

  • Für Umzüge: 19,50 € je betroffene Adresse

  • Für Container: 29,50 € je betroffene Adresse

  • Für Ladezonen oder Baustellenbereiche: 75,00 € bis 190,00 € je betroffene Adresse

13.3. Im Falle einer kompletten Stornierung gelten dieselben Stornogebühren wie unter Punkt 13.1 beschrieben. Falls bereits eine offizielle Genehmigung samt Gebührenbescheid vorliegt, sind diese Kosten vom Kunden zu übernehmen.

14. Widerrufsrecht

14.1. Da es sich bei den Dienstleistungen von VAS Verkehrs- & Absicherungsservice um individuell angepasste und behördlich gebundene Leistungen handelt, besteht kein gesetzliches Widerrufsrecht. Bereits durchgeführte Arbeiten oder entstandene Kosten müssen vom Auftraggeber auch im Falle einer Stornierung vollständig übernommen werden.

15. Gerichtsstand

15.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist Berlin. Zuständig sind die jeweiligen Berliner Gerichte.

16. Salvatorische Klausel

16.1. Sollte eine Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen davon unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Vorschrift, die dem wirtschaftlichen Zweck der ursprünglichen Regelung am nächsten kommt.

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